Allgemeine Geschäftsbedinungen

marePublica – Kommunikation im Tourismus (Inh. Mathias Christmann) legt Wert auf klar definierte Vertragsbedingungen. Gerade in der kreativen und publizierenden Arbeit sind diese elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Agentur und Kunden. Die nachfolgenden Bedingungen stellen die Basis unserer Geschäftsbeziehungen dar und finden in jeglicher Geschäftsbeziehung des Unternehmens marePublica mit Vertrags-/ Auftragspartnern Anwendung.

§ 1 Allgemeines

(1) Für Verträge über Leistungen zwischen marePublica und Auftraggeber gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von marePublica schriftlich anerkannt sind.

§ 2 Leistungen und Auftrag

(1)  marePublica bietet Dienstleistungen auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit an. Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Beratungsvertrag, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Darüber hinaus können Auftragsbestätigungen und Projektaufträge eine Grundlage für eine Geschäftsbeziehung darstellen. Die Art der Dienstleistungen im Einzelnen ergibt sich aus der von marePublica entwickelten Konzeption, einem schriftlichem Angebot, schriftlichen Maßnahmenvorschlägen oder schriftlichen Einzelaufträgen.

(2) Alle unsere Angebote sind freibleibend.

(3) Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief, E-Mail) oder durch schriftliche Anerkennung eines PR-Rahmenvertrages. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und ggf. ein Beratungsvertrag als zustande gekommen. Diese Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Liefertermin, sofern der Vertrag selber keine individuelle Regelung dazu enthält.

(4) Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen einseitig zu ändern.

(5) Mehraufwand, der auf Grund vom Auftraggeber veranlassten Änderungen entsteht, wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten geltenden Stundensatz/Leistungssatz abgerechnet.

(6) Bei besonderem Bedarf ziehen wir externe Dienstleister hinzu. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen uns und dem Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 3 Urheberrecht

(1) Alle von der Agentur erstellten Arbeiten sind bis zur (Teil-)Annahme durch den Kunden Eigentum der Agentur. Der Kunde kann alle Arbeiten in der vereinbarten Art und Weise und dem vereinbarten Umfang nutzen.

(2) Die von der Agentur vorgestellten Konzepte sind allesamt urheberrechtlich geschützt. Das einer Präsentation zugrunde liegende Konzept, die Präsentationsunterlagen selbst und die sonst zur Verfügung gestellten Unterlagen sind rechtlich geschützt und dürfen von dem betreffenden Kunden, für welchen die Präsentation erstellt wurde, außerhalb einer Kooperation mit der Agentur nicht für eigene Zwecke genutzt und/oder an Dritte weitergegeben werden. Die Präsentation und die zugrunde liegenden Konzepte sowie alle dem betreffenden Kunden im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konzept zur Verfügung gestellten sowie bekannt gewordenen Informationen, insbesondere Präsentationen und damit zusammenhängende Unterlagen sowie alle bekannt gewordenen Details der Geschäftsbeziehungen, sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kommt und im Fall des Zustandekommens auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien.

§ 4 Vergütung, Nebenkosten, Fremdkosten

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze von marePublica nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

(2) Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich. Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 20 Prozent werden dem Kunden angezeigt.

(3) Fremdkosten für die Einschaltung von Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Druckereien, Ausschnittdiensten sowie Anzeigenschaltungen, Online-Werbung u. ä. werden unter Aufschlag einer Handlingpauschale von zehn Prozent an den Auftraggeber weiterberechnet, es sei denn, es wurde Abweichendes schriftlich vereinbart.

(4) Nebenkosten wie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Porto, Kopien u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Fahrtkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang zur Ausübung von Dienstleistungen für Kunden entstehen, werden, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, mit 0,50 €/km vergütet.

§ 5 Zahlung und Fälligkeit

(1) In allen Preisen unserer Leistungen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent nicht enthalten und wird zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.

(2) Unser Anspruch auf Zahlung des Preises entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese von uns erbracht wurde. Alle Leistungen von uns, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Festhaltung.

(3) Zahlungen sind nach Rechnungserstellung sofort zur Zahlung fällig.

(4) Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung vornimmt, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern. Zusätzlich wird ab der dritten Mahnung eine Mahnkostenpauschale i. H. v. 7,50 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig.

(5) Unberechtigt vorgenommene Abzüge vom Rechnungsbetrag werden ohne Rücksicht auf deren Höhe nachgefordert.

(6) Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

§ 6 Lieferfristen und Termine

(1) Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Terminzusagen gekennzeichnet sind.

(2) Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 7 Kooperation und Mitwirkungspflicht

(1) Die Geschäftspartner, marePublica (Inh. Mathias Christmann) und der Auftraggeber, verpflichten sich zu kooperativer, zielgerichteter Zusammenarbeit.

(2) Soweit marePublica Unterlagen oder Informationen des Kunden benötigt, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können, werden diese rechtzeitig schriftlich angefordert. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Materialien, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind, unverzüglich zuzuleiten.

§ 8 Verschwiegenheitsklausel, Treuebindung

(1) marePublica ist verpflichtet, über alle im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für unsere Erfüllungsgehilfen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den Auftraggeber selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

(2) Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet marePublica zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Einsatzes von Techniken und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur.

§ 9 Haftung

(1) marePublica legt Vorlagen (Texte, Bilder, etc.) dem Kunden im Entwurf zur Freigabe vor. Dieser hat die sachlichen Angaben zu prüfen. Gibt der Kunde die Vorlage frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

(2) marePublica (Inh. Mathias Christmann) haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet marePublica (Inh. Mathias Christmann) ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet marePublica in demselben Umfang.

(3) Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

(4) Die Überprüfung der Rechtslage, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs-, Markenschutz-, Patent- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe von marePublica. Mangels einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung haftet marePublica (Inh. Mathias Christmann) deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Dasselbe gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren.

(5) Die Agentur ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei Vorbereitung von Projekt bekannt werden.

§ 10 Mängelrüge

(1) Beanstandungen gegen Quantität und/oder Qualität einer Lieferung, soweit es sich um sogenannte offene Mängel handelt, sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware/Ausführung der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen eines Jahres nach Eintreffen des Vertragsgegenstandes erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, gilt § 476 BGB.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Auftraggebers, sofern er Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist; ansonsten erfolgt die Wahl durch uns. Sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. gemäß § 439 Abs 3 BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(4) Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist.

(5) Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 HGB) bleiben hiervon unberührt.

(6) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(7) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

(8) Rücksendungen, die nicht auf einem Rücktrittsrecht des Auftraggebers im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte beruhen, werden nur mit vorherigem Einverständnis von uns angenommen. Falls dies nicht vorliegt, können wir die Annahme verweigern.

(9) Eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie wird von uns nicht gewährt.

§ 11 Datenschutz

(1) Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten des Käufers werden von uns in einer automatischen Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet (Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz).

(2) Der Auftraggeber willigt in die Verarbeitung der über ihn unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten durch uns ein.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, § 306 Abs. 2 BGB.

§ 13 Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17. Juli 1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz von marePublica – Kommunikation im Tourismus (Inh. Mathias Christmann) in Rostock.

(2) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz in Rostock örtlich zuständige Gericht vereinbart.